Wir haben eine interne Meldestelle zur Meldung von Verstößen nach § 2 HinSchG eingerichtet.

Interne Meldestelle nach HinSchG

Unsere interne Meldestelle wird von Rechtsanwälten der activeMind.legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH („activeMind“) betreut.  

Wir haben sichergestellt, dass diese Aufgabe unabhängig und ohne Interessenkonflikte ausgeführt werden kann und dass die notwendige Fachkunde zur Behandlung von Hinweisen vorhanden ist. Rechtsanwälte sind als Berufsgeheimnisträger per Gesetz zur Verschwiegenheit verpflichtet.  

Meldekanäle der internen Meldestelle

Die Abgabe von Hinweisen zu Verstößen kann wahlweise über folgende Kanäle erfolgen: 

Online-Meldekanal  

Website: www.activeMind.de/Portal/WBFDxoFac5WC 

Wir verfügen über ein webbasiertes digitales Hinweisgebersystem, das jederzeit zur Verfügung steht. Auf Wunsch können Meldungen anonym abgegeben werden. Die Datensicherheit und Vertraulichkeit werden gewährleistet. Es kann mit jedem internetfähigem Endgerät (Smartphone, Laptop, Tablet etc.) genutzt werden. Meldungen können in deutscher oder englischer Sprache abgegeben werden. 

Postalisch, telefonisch, per Mail, persönlich  

Anschrift: 

activeMind.legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH 

Kurfürstendamm 56 

10707 Berlin 

Telefon: +49 89 919 294 999 

E-Mail: whistleblowing@activemind.legal 

Unter den genannten Kontaktdaten besteht auch die Möglichkeit, Hinweise postalisch, telefonisch oder per E-Mail abzugeben. Hinweise können zudem – nach vorheriger Terminvereinbarung – auch in einem persönlichen Gespräch gegenüber einem Rechtsanwalt der activeMind abgegeben werden. 

Geltungsbereich

Beschäftigte der Unternehmen der Kreativitätsschulzentrum Berlin gGmbH mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland können sich an die o.g. Meldestelle wenden.

Aufgaben

Unsere Meldestelle nimmt Hinweise auf Verstöße nach § 2 HinSchG entgegen, bearbeitet diese entsprechend des in § 17 HinSchG beschriebenen Verfahrens und leitet sofern erforderlich in § 18 HinSchG beschriebene Folgemaßnahmen ein. Darüber hinaus stellt unsere Meldestelle Informationen über externe Meldeverfahren bereit.

Vertraulichkeit der Identität der meldenden Person

Entsprechend § 16 Absatz 2 HinSchG ist unser Meldekanal so eingerichtet, dass nur die für die Entgegennahme und Bearbeitung der Meldungen zuständigen sowie die sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen Zugriff auf die eingehenden Meldungen sowie die Identität der meldenden Personen haben. Vertraulichkeit der Identität sichern wir ausschließlich entsprechend der Vorgaben aus §§ 8, 9 HinSchG zu.

Externe Meldestelle

Wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen werden sollte, hat die hinweisgebende Person die Möglichkeit, sich an eine externe Meldestelle zu wenden. Informationen zu externen Meldestellen erhalten Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Justiz unter www.bmj.de 

Wir ermutigen Hinweisgeber grundsätzlich, Gebrauch von unseren internen Meldekanälen zu machen, da sich manche Sachverhalte so ggf. schneller bearbeiten und aufklären lassen und demzufolge auch schneller entsprechende Maßnahmen getroffen werden können. Nichtsdestotrotz bleibt es Hinweisgebern unbenommen, sich unmittelbar an die externen behördlichen Stellen zu wenden. Diese Möglichkeit steht einem Hinweisgeber jedoch auch dann noch zur Verfügung, wenn zunächst eine interne Meldung gemacht wurde und diese – aus welchen Gründen auch immer – nicht weiterverfolgt wurde. 

Meldefähige Verstöße

Nicht jede Verletzung von Rechtsvorschriften ist vom Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) umfasst. Verstöße gegen folgende Vorschriften können gemeldet werden: 

  • Verstöße gegen Strafvorschriften (z.B. bei Diebstahl, Betrug, vorsätzliche Sachbeschädigung).  
  • Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, wenn die verletzte Norm dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient.  

Darunterfallen beispielswese Vorschriften aus den Bereichen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, Verstöße gegen das Mindestlohngesetz oder Bußgeldvorschriften, die Verstöße gegen Aufklärungs- und Auskunftspflichten gegenüber Organen der Betriebsverfassung wie Betriebsräten sanktionieren. 

  • Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder, die zur Umsetzung bestimmter europäischer Regelungen getroffen wurden, sowie Verstöße gegen unmittelbar geltende EU-Rechtsakte in einer Vielzahl verschiedener Bereiche. 

Darunter fallen beispielsweise Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Vorgaben zur Produktsicherheit, Vorgaben zur Verkehrssicherheit, Vorgaben zur Beförderung gefährlicher Güter, Vorgaben zum Umwelt- und Strahlenschutz, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, Regelungen des Verbraucherschutzes, Regelungen des Datenschutzes und der Sicherheit in der Informationstechnik, Regelungen des Vergaberechts, Regelungen zur Rechnungslegung bei Kapitalgesellschaften, Regelungen im Bereich des Wettbewerbsrechts etc. 

  • Verstöße gegen sämtliche unternehmensinterne Regelungen (z.B. Verhaltensrichtlinien, xxx). 

Eine Meldung sollte nur dann erfolgen, wenn es Grund zu der Annahme gibt oder sogar positive Kenntnis davon besteht, dass entsprechende Verstöße erfolgt sind oder voraussichtlich erfolgen werden. Auch die Information über erfolgte oder bevorstehende Versuche zur Verschleierung solcher Verstöße ist für uns wertvoll.  

Die interne Meldestelle steht insbesondere nicht für allgemeine Beschwerden („Kummerkasten“) oder für Produkt- und Gewährleistungsanfragen zur Verfügung.